AGB
CDH GmbH – Stand März 2008
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für zukünftige Bestellungen, die mündlich, per Post, Telefax, E-Mail oder Internet vom Auftraggeber aufgegeben bzw. von uns angenommen werden.
1.2 Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Verwendung im Einzelfall schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung vorbehaltslos ausführen.
§ 2 Liefer- und Leistungsumfang
2.1 Unsere Angebote sind, auch wenn sie in Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
2.2 Ein für uns verbindlicher Auftrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie in einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden.
2.3 Änderungen für Leistungen im Rahmen eines Auftrags behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Leistung die Bereitstellung eines oder mehrerer zur Aufnahme der vom Auftraggeber genannten Abfallarten geeigneten/r Container am vereinbarten Standort, die Miete des/der Container für die vereinbarte Mietzeit sowie die Abfuhr des befüllten Containers zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Ablade- bzw.. Entsorgungsstelle. Wir sind berechtigt, uns den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Soll der Container besondere Qualifikationen aufweisen (z.B. kranbar, stapelbar, verschließbar), ist dies dem Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
2.5 Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Lieferzeit, Verzug
3.1 Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung von Containern oder ähnlichen Transportbehältnissen, sind nur dann verbindlich, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben. Wir sind bemüht, Termine in jedem Fall einzuhalten. Auch bei schriftlich bestätigten Terminen sind Abweichungen bis zu 3 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt dennoch als wesentlich anzusehen und begründen somit keine Ansprüche gegen uns.
3.2 Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, so verlängert sich die Frist in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagen oder Widerrufung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Verkehrsunfälle oder Verschulden von uns oder unseren Mitarbeitern oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von uns liegen. Wird die Ausführung des Vertrags in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate verzögert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
3.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Leistungsverzug auf den schuldhaften Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber hat kostenfrei einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Lkw’s zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der Auftraggeber die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen notwendige Absicherung des Containers (Beleuchtung, Absperrung etc.) zu sorgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer einzuholen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
4.2 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass
4.2.1 die Container während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt werden;
4.2.2 der Container nur mit den vereinbarten Stoffen, namentlich Abfällen, beladen wird, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht, nur bis zur Höhe des Randes und gleichmäßig erfolgt;
4.2.3 bei Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind, die zur Übernahme not-wendigen Beförderungs- und Begleitpapiere für uns bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann;
4.2.4 die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch uns sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort aus austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind.
4.3 Der Auftraggeber oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder – auch nur für kurze Zeit – vom Standort zu entfernen.
4.4 Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht recht-zeitig nach, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, selbst gegen angemessene, zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahr-strecken werden dem Auftraggeber entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Im Übrigen haftet der Auftraggeber uns für alle Schäden, die uns durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Pflichten entstehen.
4.5 Versäumen wir die Abholung des gefüllten Containers zum vereinbarten Termin, so hat der Auftraggeber unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass der erste Abholungstermin versäumt worden ist, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Werktag uns schriftlich einen Termin zur zweiten Abholung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber von seinen Pflichten nach Ziffern 4.2.3, 4.2.4 und 4.4 entbunden. Die Haftung für die nicht rechtzeitige Stellung oder Abholung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik oder sonstigen Ereignissen, die wir auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen wir auch nicht abwenden konnten.
4.6 Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 5 Preise/Zahlungsbedingungen
5.1 Die vereinbarte Vergütung umfasst die Bereitstellung, die Miete für die vereinbarte Dauer, die Abholung und den Transport des Containers zum Bestimmungsort sowie die Entsorgung der eingefüllten Abfälle. Über die vereinbarte Leistung hinausgehende Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. zusätzliche Deponiegebühren, Sortierkosten und dergleichen), werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung können wir nach drei Tagen die Rückgabe des Containers verlangen. Wird aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 3-Tages-Frist überschritten, so können wir für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
5.2 Die abschließende Festlegung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch Verwiegung des Containers auf einer geeichten Waage. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die entsprechenden Wiegebelege einzusehen. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt der Wiegebelege nicht innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Mengen, gelten diese als akzeptiert.
5.3 Der Abruf der Behälter hat unmittelbar gegenüber uns zu erfolgen; Fahrer können keine Aufträge entgegennehmen. Der Abruf wird umgehend erledigt, wobei eine Abfuhr der Behälter aus-schließlich durch uns bzw. durch einen von uns beauftragten Dritten erfolgen darf.
5.4 Die Abrechnung der von uns erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich nach der Maßgabe der vorläufigen Einstufung an der Anfallstelle beim Auftraggeber. Wir behalten uns vor, bei einer Abweichung der später festgestellten tatsächlich zutreffenden von der vorläufigen Einstufung einen dadurch bedingten Entsorgungsmehraufwand geltend zu machen.
5.5 Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug nach Zugang zahlbar. Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Zugang unserer Rechnung oder bereits vorher mit Zugang einer Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt ist der Rechnungsbetrag bei Kaufleuten mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
5.6 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Gewährleistung/Haftung
6.1 Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen angezeigt werden. Beanstandungen und Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn wir eine Nachprüfung der Beanstandung nicht mehr vornehmen können. Die kaufmännischen Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
6.2 Für sämtliche Kosten bzw. Schäden (z.B. infolge von Wartezeiten oder Verzögerungen), die auf ungeeignete und/oder blockierte Zufahrten zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber.
6.3 Werden dem Auftraggeber von uns Behälter zur Beladung bereitgestellt oder überlassen, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden Schaden, der an den Behältern oder durch das Transportgut während der Dauer der Bereitstellung oder der Überlassung verursacht wird.
6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 7 Gesamthaftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Schadensanzeige
Die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers wegen eventuell durch uns verursachter Schäden am Aufstellungsort der Container setzt voraus, dass der Auftraggeber unverzüglich – spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Schadens – über das Schadensereignis informiert. Die schuldhafte Nichtkenntnis des Schadens steht der Kenntnis insoweit gleich.
§ 9 Dokumentation
Wir behalten uns das Recht vor, eine Dokumentation des Schadens durch Fotos mit Datumsnachweis vom Auftraggeber zu verlangen.
§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort
10.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrecht ist ausge-schlossen.
10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.